Satzung des Squash Club Yellow Dot Maintal e.V.
Stand vom Juni 2015

Satzung des Squash Club Yellow Dot Maintal e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Squash Club Yellow Dot Maintal e.V. mit Sitz in Maintal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Pflege des Squash Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch seine Mitglieder die den Squash Sport pflegen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte freundschaftlich miteinander verbinden. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteilwerden. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs.
  2. Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Lehrers.
  3. Teilnahme an Meisterschaften.
  4. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
  5. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§ 2 Name und Tätigkeit des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Squash Club Yellow Dot Maintal e.V.“
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Squash Freund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen teil – die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahrs das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Training und Ligabetrieb teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  6. Mitglieder unter 20 Jahren sind jugendliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied, dass sich durch Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinem Recht verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorsitzenden zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln, und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die aktive Mitgliedschaft dauert mindestens ein volles Jahr. Danach können aktive Mitglieder jederzeit in die passive Mitgliedschaft übertreten. Auch ein Wechsel von passiv zu aktiv ist jederzeit möglich, gilt dann aber wieder für mindestens ein Jahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalendermonats einzuhalten.
  5. Der Ausschluss erfolgt:
    1. wenn das Mitglied trotz drei erfolgter Mahnungen mit der Bezahlung drei Monate im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
  1. Es gibt keine Aufnahmegebühr.
  2. Der Monatsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt und ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu entrichten. Ausgenommen ist der Jugendbeitrag der jährlich im Voraus zu zahlen ist.
  3. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit ausnahmsweise die Beitragszahlung ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu Stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Vereinsausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem Sportwart
    6. dem Jugendwart
  2. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,-€ belasten, bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücks- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen, die 150,-€ überschreiten, bedürfen außer der Unterschrift des Kassenwarts zusätzlich noch die eines weiteren Vorstandsmitglieds. Für laufende Geschäftsvorfälle ist es dem Kassenwart gestattet Zahlungen über 150,-€ auch ohne Gegenzeichnung vor zu nehmen.
  6. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart in Verbindung mit den Mannschaftsführern.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
  1. 1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an, die gleichzeitig auch Kassenprüfer sind.
  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1+6 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  3. Für die Einberufung und für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 8.
  4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erteilen.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn der Antrag gestellt wird, sonst durch Zuruf.
  5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

§ 15 Vermögen
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    Ambulanter Kinderhospizdienst Frankfurt / Rhein-Main
    Hanauer Landstraße 48
    60314 Frankfurt am Main
    Ansprechpartner:
    Herr Gregor Schmidt und Frau Lisa Criseo-Brack
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Auch als PDF Download verfügbar.